Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet, muss erkennen lassen, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit1 im gerichtlichen Verfahren verletzt hat.
Das ist zwar nicht ausgeschlossen, wenn ein Gericht eine Frage bereits im summarischen Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe durchentscheidet, die verfassungsrechtlich umstritten ist. Mit einer solchen Deutung wären die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzten „hinreichenden Erfolgsaussichten“ (hier: § 114 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG) überspannt.
Im hier entschiedenen Fall beruhte die Entscheidung des Landessozialgerichts2 jedoch darauf, dass die Beschwerdeführenden keine substantiellen Zweifel an der verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe für das Jahr 2016 und 2017 erweckt haben. Die Verfassungsbeschwerde legt jedoch nicht dar, dass die Beschwerdeführenden im Berufungsverfahren hinreichend konkret vorgetragen haben, dass der Gesetzgeber für den streitigen Zeitraum den verfassungsrechtlichen, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung konkretisierten Maßgaben nicht genügt hätte. Nur dann hätte das Landessozialgericht über diese Fragen nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe, sondern erst in der Hauptsache entscheiden dürfen. Auf der Grundlage des Vorbringens konnte dies vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht festgestellt werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2022 – 1 BvR 1853/19